Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragliche Grundlagen

1.1 Geltungsbereich: Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.

1.2 Ausschließlichkeit: Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn GSI ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie GSI sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

1.3 Vertragsschluss und Schriftform: Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

2. Lizenz und Umfang der Nutzung

Veyon Solutions überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu nutzen. Grundlage für die Dauer des Nutzungsrechts ist die Art der vom Kunde erworbenen Lizenz. Dauerlizenzen erlauben die Nutzung auf unbestimmte Zeit. Erwirbt der Kunde eines Jahreslizenz, erlischt das Recht zur Nutzung der Software nach einem Jahr. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung, sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmt sich allein aus der dem Angebot beigefügten Produktspezifikation. Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch zukünftige Entwicklungen beziehen können. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von lizenzierten Computern und Standorten.

3. Eigentum und Urheberrechte

Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der Veyon Solutions. Veyon Solutions bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunde überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von Veyon Solutions über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an Veyon Solutions abgetreten. Veyon Solutions nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Veyon Solutions zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde Veyon Solutions eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von Veyon Solutions bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist Veyon Solutions für entstehende Schäden nicht haftbar.

4. Zahlungen

ür die Nutzung der Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auf Basis einer Jahres- oder Dauerlizenz ist der Kunde zur Entrichtung einer jährlichen oder einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Die Lizenzgebühr wird ohne Abzug sofort bei Lieferung der Lizenzdatei fällig. Die Gebühr für die optional vereinbarte Softwarepflege wird ab Lieferung fällig und jährlich im Voraus berechnet. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen werden monatlich, spätestens jedoch nach Erbringung in Rechnung gestellt. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Veyon Solutions vor. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug, so ist Veyon Solutions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu berechnen.

5. Pflichten des Kunden

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben von Veyon Solutions an den Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm‑, Dokumentations‑, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunde in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Veyon Solutions zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, der Veyon Solutions den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei großer Fahrlässigkeit, maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, selbständig für ausreichende Datensicherungen zu sorgen, bevor ein Mitarbeiter der Veyon Solutions im Rahmen von Support- und Fernwartungsdienstleistungen Änderungen an den Konfigurationen der Arbeitsstationen des Kunden durchführt.

6. Kündigung

Veyon Solutions kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde – nach schriftlicher Abmahnung — weiter gegen eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglichen Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzug seitens Veyon Solutions oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn Veyon Solutions seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er Veyon Solutions zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.

7. Gewährleistung

Veyon Solutions übernimmt für eine Zeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die lizenzierten Softwarebestandteile hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. Veyon Solutions weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an Veyon Solutions zu melden. Veyon Solutions steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt Veyon Solutions dies nicht, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so kann Veyon Solutions für ihre Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen. Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch Veyon Solutions zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von Veyon Solutions durchgeführten Änderungen entstehen. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. Veyon Solutions übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

8. Haftungs- und Verjährungsbegrenzung

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Veyon Solutions nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf das Fünffache der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf meiner Seite. Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Veyon Solutions haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Eine Haftung für Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Eine verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen des § 538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

9. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Chemnitz. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort, der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Gerichtsstand für beide Teile ist Chemnitz, Veyon Solutions ist jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist Vertragspartner von Veyon Solutions kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.